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Welche Kosten übernimmt die Krankenkasse?
Welche Kosten übernimmt die Krankenkasse, wenn ich Hörgeräte brauche? Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden? Und was passiert, wenn meine Hörgeräte defekt sind? Wir beantworten Ihnen alle Fragen zum Thema Kostenübernahme durch Ihre Krankenkasse.
Gesetzlich Krankenversicherte erhalten von ihrer Krankenkasse einen Betrag von bis zu 730 Euro für ein Hörgerät inklusive Ohrpassstück. Die Höhe der Kostenübernahme (häufig auch Zuschuss oder Zuzahlung genannt) unterscheidet sich je nach Krankenkasse. Gern fragen wir für Sie die konkrete Höhe der Zuzahlung bei Ihrer Krankenkasse an – im besten Fall gleich zu Beginn der Hörgeräte-Anpassung.
Um eine erfolgreiche Kostenübernahme durch die Krankenkasse zu gewährleisten, müssen diese Punkte in folgender Reihenfolge erfüllt sein:
✓ Termin und Erstellung der Verordnung beim Hals-Nasen-Ohren-Arzt
✓ Beratung und Anpassung sowie Anfrage zur Kostenübernahme bei Ihrer Krankenkasse durch den Hörakustiker
✓ Genehmigungsverfahren und Abrechnung durch Ihren Hörakustiker
Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten für sogenannte Nulltarifgeräte, die die grundlegenden Anforderungen für eine gute und angemessene Hörversorgung abdecken. Bei KIND sind das hochwertige Modelle der KIND Nulltarif-Kollektion. Zu dieser Kollektion gehören hochwertige Hinter-dem-Ohr- und Im-Ohr-Hörgeräte sowie auch Hörgeräte mit externem Hörer. Ihr Hörakustiker kann den Preis für diese Geräte direkt mit der Krankenkasse abrechnen. Erwachsene, die gesetzlich krankenversichert sind, zahlen in der Regel nur eine Eigenbeteiligung von 10 Euro pro Hörgerät.
Der KIND Nulltarif* umfasst neben den Hörgeräten auch zusätzliche Funktionen wie besonders effektive Unterdrückung von Störgeräuschen, automatische Telefonerkennung und Aktivierung eines individuellen Telefonprogramms sowie einen Induktionsmodus für öffentliche Räume wie z.B. Theater, Kirchen, Museen, Kinos. Dadurch bieten die KIND Nulltarif*-Hörgeräte ein besseres Hörverstehen in verschiedenen Alltagssituationen.
Der private Eigenanteil bei Hörgeräten kann je nach Modell und individuellem Bedarf stark variieren. Sofern Sie aus Komfortgründen ein höherklassiges Modell mit zusätzlichen Funktionen wie verbesserter Klangqualität, höherem Tragekomfort sowie diskreter Bauform oder speziellen Technologien (z.B. Bluetooth für die Kopplung an Ihr Smartphone oder Musikstreaming) wünschen, entsteht ein privater Eigenanteil. Der Preis variiert dann je nach Funktionsumfang und technologischen Zusatzfunktionen. Mehr zu den Preisen bei KIND finden Sie unter Hörgeräte-Preise.
Zusätzlich zum Eigenanteil fällt bei erwachsenen GKV-Versicherten unabhängig vom gewählten Modell grundsätzlich die gesetzliche Zuzahlung von 10 Euro pro Hörgerät an. Diese Gebühr ist verpflichtend und wird direkt an den Hörakustiker gezahlt.
Um den genauen Eigenanteil zu bestimmen, ist es sinnvoll, ein Beratungsgespräch mit einem Hörakustiker zu vereinbaren. Dieser kann Ihnen basierend auf Ihrem persönlichen Bedarf eine detaillierte Kostenübersicht geben.
Laut Sozialgesetzbuch sind Krankenkassen verpflichtet, die Kosten für Hörgeräte unter folgenden Voraussetzungen zu tragen:
✓ Durchführung eines Sprachhörtests beim HNO-Arzt, wobei die Verstehensquote 80 Prozent nicht überschreiten darf
✓ Ihr Hörverlust beträgt mindestens 30 Dezibel und liegt im Bereich von 500 bis 4000 Hertz
✓ Der HNO-Arzt oder die HNO-Ärztin stellt die ohrenärztliche Verordnung über die Notwendigkeit einer Hörhilfe aus
Während der behandelnde Hals-Nasen-Ohren-Arzt Ihnen die Notwendigkeit einer Hörunterstützung bescheinigt, erhalten Sie in Ihrem KIND Fachgeschäft dann eine fachkompetente Beratung bei der Auswahl und Anpassung einer geeigneten Hörlösung.
Bei der Kostenübernahme eines Hörgerätes durch die Krankenkassen ergeben sich einige Sonderregelungen und Ausnahmen:
Regelungen für Kinder und Jugendliche
Für Kinder und Jugendliche übernehmen Krankenkassen in der Regel höhere Kosten, da ihre Sprachentwicklung und schulischen Leistungen von der Hörversorgung beeinflusst werden. Auch regelmäßige Kontrollen, Anpassungen, Feinjustierungen, sowie die Lieferung von Hörgerätebatterien sind dabei abgedeckt.
Weitere Ausnahmen bei der Kostenübernahme
Bei beruflich bedingtem Mehrbedarf kann ein höherer Kostenübernahmebetrag gewährt werden. Hierzu stimmt sich die zuständige Krankenkasse mit dem Rentenversicherungsträger ab. Wenn es sich bei der Hörminderung um eine anerkannte Berufskrankheit oder einen Arbeitsunfall handelt, wird die Kostenübernahme durch die gesetzliche Unfallversicherung (z. B. Berufsgenossenschaften) erfolgen.
Während es für die Grundversorgung mit Hörgeräten von den gesetzlichen Krankenkassen einen Zuschuss gibt, müssen bestimmte Komfort- und Zusatzleistungen eigenständig getragen werden. Dazu können zum Beispiel folgende Leistungen zählen:
Komfortfunktionen wie Bluetooth, spezielle Klangprogrammen oder besonders unauffällige Designs
Hörgeräte-Verbrauchsmaterialien wie Batterien (Erwachsenenversorgung), Außenreinigung und Reinigungszubehör
Zusatzversicherungen für Hörgeräte
Über den genauen Leistungsumfang und die Kostenübernahme sollten Sie sich bei ihrer Krankenkasse erkundigen.
Bei privaten Krankenversicherungen variiert die Hörgeräte-Zuzahlung je nach den spezifischen Konditionen des jeweiligen Versicherungsvertrags. Im Allgemeinen bieten private Krankenversicherungen jedoch oft umfangreichere Leistungen als gesetzliche Krankenkassen.
Oftmals übernehmen Privatversicherer einen erheblichen Teil, manchmal sogar die gesamten Kosten für Hörgeräte, abhängig vom gewählten Tarif. Viele private Versicherungen bezuschussen dabei auch fortschrittlichere Hörgeräte mit zusätzlichen Funktionen, wie Bluetooth-Konnektivität oder besonders diskrete Designs.
Erkundigen Sie sich bei Ihrer privaten Krankenversicherung, welche spezifischen Leistungen in Ihrem Vertrag enthalten sind.
Nutzen Sie unsere kostenlose KIND Beratung und erfahren Sie alles zum Thema Krankenkasse und Hörgeräte-Zuzahlung.
In der Regel können Sie alle sechs Jahre mit einer erneuten Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenkasse rechnen. Sollten Sie bereits vor Ablauf dieser Frist neue Geräte wünschen, müssen die Kosten meist vollständig selbst getragen werden, sofern keine medizinische oder audiologische Begründung für eine vorzeitige Wiederversorgung vorliegt.
Wenn die Krankenkasse den Leistungsantrag ablehnt, können Sie innerhalb der Widerspruchsfrist schriftlich einen begründeten Widerspruch einreichen.
Grundsätzlich zahlen die gesetzlichen Krankenkassen einen festgelegten Zuschuss für Nulltarifgeräte. Wünschen Sie Hörgeräte mit größerem Komfort oder weiterreichenden Funktionen, wie z.B. Bluetooth, wird in der Regel ein Eigenbetrag fällig. Wie hoch dieser ausfällt, ist abhängig vom gewünschten Modell. Bei Ihrem KIND Hörakustiker können Sie sich nach Ihren individuellen Bedürfnissen und Wünschen kostenfrei beraten lassen. Dabei erhalten Sie auch eine Übersicht über die anfallenden Kosten.
Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen bei Ausschluss von Eigenverschulden alle Service- und Reparaturkosten für eine aufzahlungsfreie Hörgeräteversorgung. Hierfür erhält der Hörakustiker eine sogenannte Reparaturpauschale vergütet. Diese beinhaltet sämtliche Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an Ihren Hörgeräten - bezogen auf die Technikklasse des Nulltarifs – für die Dauer von sechs Jahren.
Sobald Sie die Versorgung mit aufzahlungspflichtigen Hörgeräten erwünschen, tragen Sie die Mehrkosten für Services und Reparaturen während des sechsjährigen Versorgungszeitraumes.
*Für Mitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung mit Leistungsanspruch und ohrenärztlicher Verordnung, zzgl. der gesetzlichen Zuzahlung in Höhe von 10€ pro Hörgerät. Zu jedem Hörgerät kann ein individuell gefertigtes Ohrpassstück der Materialien hart oder weich oder Im-Ohr-Schale ohne privaten Eigenanteil gewählt werden