Können Hörgeräte eigentlich von der Steuer abgesetzt werden? Welche Kosten können geltend gemacht werden?
Die gute Nachricht zuerst: In vielen Fällen können die Kosten für Hörgeräte sowie Hörgeräte-Zubehör steuerlich geltend gemacht werden. Welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen und welche Kosten Sie in die Einkommenssteuererklärung übernehmen können, haben wir hier zusammengefasst.
Grundsätzlich können Kosten für Hörgeräte von jeder Person steuerlich geltend gemacht werden – allerdings nur, wenn die Hörgeräte medizinisch notwendig sind. Auch wenn Sie beispielsweise für ein Kind oder einen anderen Angehörigen, der in Ihrem Haushalt lebt und von Ihnen unterhalten wird, Hörgeräte anschaffen, können die Kosten unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommenssteuererklärung berücksichtigt werden.
Um die Kosten für Hörgeräte steuerlich absetzen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehört in erster Linie die medizinische Notwendigkeit des Hörgerätes, die durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden muss.
Ein weiteres wichtiges Kriterium ist die zumutbare Eigenbelastung. Diese richtet sich nach dem Einkommen, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder – diesen Teil müssen Sie in jedem Fall selbst tragen. Wenn die Schwelle der zumutbaren Belastung überstiegen wird, kann der darüberhinausgehende Betrag – die außergewöhnliche Belastung – steuerlich geltend gemacht werden. Menschen mit geringem Einkommen haben eine entsprechend niedrigere zumutbare Belastung.
Wer die notwendigen Voraussetzungen erfüllt und die erforderlichen Nachweise erbringt, kann von erheblichen Steuervergünstigungen profitieren.
Tipp: Dokumentieren Sie in jedem Fall sämtliche Ausgaben und sammeln alle Nachweise, wie z.B. Rechnungen und die Hörgeräteverordnung. Außerdem: „Sammeln“ Sie mögliche außergewöhnliche Belastungen in einem Jahr an, anstatt Sie auf mehrere Jahre zu verteilen. Wenn Sie also zusätzlich zu Ihren Hörgeräten auch andere planbare Krankheitskosten wie eine neue Brille haben, legen Sie diesen im besten Fall in dasselbe Jahr. So überschreiten Sie eher die Schwelle der zumutbaren Belastung.
Neben den Anschaffungskosten für Hörgeräte können Sie auch andere damit verbundene Ausgaben geltend machen. Dazu gehören Kosten für Reparaturen, Hörgeräte-Zubehör wie Batterien oder Pflege- & Reinigungsmittel, die Kosten für die Ladestation Ihres Akku-Hörgeräts sowie die Fahrtkosten zum Akustiker.
Diese Ausgaben können steuerlich berücksichtigt werden, sofern sie die zumutbare Eigenbelastung überschreiten.
In Einzelfällen können die Kosten für Hörgeräte auch als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn sie für berufliche Zwecke erforderlich sind. Dies gilt insbesondere für Berufe, die mit einem hohen Lärmpegel verbunden sind, wie Bauarbeiter, Lehrer oder Musiker.
Dazu muss die berufsbedingte Notwendigkeit mit einem ärztlichen Attest nachgewiesen werden – es ist also eine Bestätigung erforderlich, dass der Hörschaden eine Berufskrankheit darstellt oder klar mit der Ausführung des Berufs verknüpft ist. Achten Sie darauf, alle relevanten Belege und ärztlichen Dokumente aufzubewahren, um Fragen des Finanzamts schnell beantworten zu können.
Nein, denn die medizinische Notwendigkeit der Hörgeräte muss durch eine ärztliche Verordnung oder ein Attest nachgewiesen werden. Ohne diesen Nachweis akzeptiert das Finanzamt die Kosten nicht.
Die zumutbare Eigenbelastung ist der Teil der Krankheitskosten, den Sie selbst tragen müssen, bevor außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar sind. Sie richtet sich nach Ihrem Einkommen, Familienstand und der Anzahl Ihrer Kinder.
In der Regel können die Kosten für Hörgeräte im Jahr der Entstehung abgesetzt werden.
Neben den Anschaffungskosten können auch Reparaturkosten, Wartung, Pflege- und Reinigungsmittel, Batterien und Zubehör abgesetzt werden. Fahrtkosten zum Hörakustiker oder HNO-Arzt können ebenfalls steuerlich geltend gemacht werden.
Ja, die laufenden Kosten müssen jährlich in der Steuererklärung eingetragen werden. Eine einmalige Angabe reicht nicht aus, da die Ausgaben nur für das jeweilige Steuerjahr relevant sind.
Ja, Sie können den Eigenanteil und alle nicht von der Krankenkasse gedeckten Kosten absetzen. Der von der Krankenkasse gezahlte Zuschuss muss jedoch von den Gesamtkosten abgezogen werden, bevor der verbleibende Betrag in der Steuererklärung angegeben wird.